Einkaufsbedingungen 12/05
1. Formvorschriften als Gültigkeitsvoraussetzung
Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich oder fernschriftlich erteilt oder bestätigt werden. Ausnahmsweise werden Telekommunikationsmedien, die ohne Ausdruck bei uns eingehen, erst rechtswirksam, wenn sie schriftlich oder in einer der Schriftform gleichwertigen Form von uns bestätigt werden, Hinsichtlich der Unterschriften und des Auftragsumfangs gilt dasselbe wie bei Bestellungen.
Eine ausnahmsweise ohne Bestätigung gebliebene telefonische oder mündliche Bestellung oder eine Bestellung entgegen der durch unsere Einkaufsbedingungen vorgeschriebenen Form wird jedoch gleichwohl zu unseren nachstehenden Einkaufsbedingungen wirksam, wenn der Lieferant diese kennt, nicht widerspricht und wenn er die Bestellung ausführt.
2. Maßgeblichkeit unserer Einkaufsbedingungen
Unsere Bestellungen werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Einkaufsbedingungen erteilt, wenn wir uns nicht ausdrücklich schriftlich (oder in einer der Schriftform gleichwertigen Form) mit anderen Bedingungen einverstanden erklären. Es gilt als vereinbart, dass bei wiederholter Geschäftsverbindung auch für von uns ohne Hinweis auf unsere Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten. Diese Bedingungen entgegenstehenden Klauseln in AGB des Lieferanten widersprechen wir schon hiermit.
3. Lieferungen
Sie erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit erfolgter Übernahme durch uns oder unsere Mitarbeiter auf uns über.
4. Mängelrüge
Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel können wir innerhalb von 10 Tagen ab Wareneingang geltend machen. Bei trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln beginnt diese Frist erst in dem Zeitpunkt in dem wir den Mangel erkennen, nicht jedoch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
5. Folgen nicht vollständiger oder verspäteter Lieferung
Erfolgt eine Lieferung oder eine vereinbarte Teillieferung aus Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Termin, sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen hinsichtlich der vollständigen Vertragserfüllung, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Mängel der Lieferung
Ist eine Lieferung mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung, unverzügliche
Neulieferungen mangelfreier Ware oder aber Fehlerbeseitigung zu verlangen. In unaufschiebbaren Fällen sind wir im Rahmen der uns obliegenden Schadensminderungspflicht auch berechtigt, eine
Fehlerbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
7. Eigentumsvorbehalt
Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.
8. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen nach erfolgter Lieferung/Leistung einzureichen. Sie dürfen der Lieferung nicht beiliegen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
Die vereinbarten Preise gelten frei Empfangswerk einschl. Verpackung. Die Berechnung erfolgt aufgrund der effektiven Stückgewichte bzw. Stückzahlen. Bei Überschreitung der von uns bestellten Maximalgewichte bzw. Mengen wird für die Überschreitung keine Vergütung geleistet.
9. Abtretung
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferer aus dem Vertrag erwachsenden Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen
10. Produkthaftung
Sofern uns ein unter die Produkthaftungspflicht des Lieferanten fallender Schaden entsteht oder sofern wir von Dritten auf der Grundlage abgeschlossener Verträge oder im Rahmen der Produkthaftpflicht mit
Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und sofern ein in dieser Weise erfolgreich gegen uns geltend gemachter Schadensersatzanspruch auf einen Mangel des Liefergegenstandes
zurückzuführen ist, haftet uns der Lieferant auch über die vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften hinaus auf Ersatz unseres nachzuweisenden Schadens und unserer Aufwendungen für eine
erforderliche Rückruf – oder Umtauschaktion. Stützt sich der Anspruchsteller uns gegenüber auf ein Produkthaftpflichttgesetz das kein Verschulden des Schädigers voraussetzt (dies gilt insbesondere für die Produkthaftpflichgesetze der Mitgliederstaaten der EU), so haftet uns auch der Lieferant ohne Verschulden.
11. Überlassung von Unterlagen, Werbung, Geheimhaltung
11.1
Dem Auftragnehmer bzw. seinem Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte oder von ihnen nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung verwendet und dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Gefahr
sorgfältig zu bewahren. Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung unverzüglich zurückzugeben.
11.2
Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; andernfalls kann er sich zu einem
späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
11.3
Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
11.4
Der Auftragnehmer wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe Der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Der Auftragnehmer wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
12. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch Lieferung und/oder Leistung bzw. deren Verwendung Rechte Dritter insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster nicht
verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenen Ansprüche Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
12.1 Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit keine anderweilige Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde, gehen sämtliche Arbeitsergebnisse sowie hieran ggf. bestehenden gewerblichen Schutzrechte in das alleinige Eigentum der Fa. FIMA Maschinenbau GmbH über.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Soweit dies nach den Bestimmungen der ZPO, insbesondere des §29 ZPO, in Verbindung mit den Bestimmungen des HGB zulässig ist wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und
gleichzeitig als Gerichtsstand Schwäbisch Hall vereinbart, vorbehaltlich unseres Rechts, für ein Verfahren auch den für den Lieferanten vorgesehenen Gerichtsstand zu wählen. Dies gilt auch
für ein Wechsel-Scheck-oder Urkundenverfahren. Ist die Lieferung an einen anderen Ort als den vorstehend genannten Erfüllungsort zu erbringen, so gilt dieser Ort als Erfüllungsort. Der vereinbarte
Gerichtsstand bleibt unverändert.
b) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
14. Teilunwirksamkeit
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll die Regelung gelten, die am ehesten dem Willen der Parteien gerecht wird. Ansonsten finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Die FIMA Maschinenbau GmbH in Oberfischach





